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LuftBO · Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

LuftBO Art. 3aSprachkenntnisse der Flugbesatzung im gewerblichen Luftverkehr

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

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Das Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass die im gewerblichen Luftverkehr eingesetzte Flugbesatzung über ausreichende Kenntnisse der Sprache, die im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst in dem genutzten Luftraum verwendet wird, oder der englischen Sprache verfügt.