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3. DV LuftBO · Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)

3. DV LuftBO Art. 7Ausrüstung von Segelflugzeugen für Wolkenflüge

Unterabschnitt 1 Alle Luftfahrzeuge

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Für Wolkenflüge sind Segelflugzeuge wie folgt auszurüsten: 1.

einem Fahrtmesser,

2.

einem Höhenmesser,

3.

einem Wendezeiger mit Scheinlot,

4.

einem Magnetkompass und

5.

einem Variometer.