4. DV LuftBO Art. 7Verwendungszweck (zu § 23 LuftBO)
3. Abschnitt Betrieb in Luftfahrtunternehmen
Ballone und Luftschiffe, die für die gewerbliche Beförderung von Personen eingesetzt werden, müssen in der Kategorie "Personenbeförderung 3" zugelassen sein.