2. DVLuftPersV Art. 22Inkrafttreten
Dritter Abschnitt Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dritter Abschnitt Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.