2. DVLuftPersV Art. 9Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für Segelflugzeugführer
Dritter Abschnitt Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer
(1) In der theoretischen Ausbildung sind Kenntnisse gemäß Anlage 6A zu vermitteln.
(2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 6B festgelegten Übungen durchzuführen.
(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 6C durchzuführen.
(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 2B nachzuweisen, dass er die zur Führung von Reisemotorseglern notwendigen Fähigkeiten besitzt.