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LwRentBkG · Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

LwRentBkG Art. 2Kapital

Van krachtOfficiële tekst

(1) Das Grundkapital der Bank beträgt 135 Millionen Euro.

(2) Zur Verstärkung ihres Kapitals ist eine Hauptrücklage zu bilden. Dieser ist mindestens die Hälfte des nach Zuführung zur Deckungsrücklage (Absatz 3) verbleibenden Jahresüberschusses zuzuweisen.

(3) Neben der Hauptrücklage (Absatz 2) ist eine besondere Deckungsrücklage zu bilden; sie dient der Schaffung zusätzlicher Sicherheiten für die von der Bank ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen. Die Deckungsrücklage darf 5 vom Hundert des Nennbetrages der jeweils im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen nicht überschreiten. Ihr dürfen nicht mehr als 50 vom Hundert des Jahresüberschusses zugewiesen werden.