EinhZeitG · Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung
EinhZeitG Art. 8Zuständige Behörden
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig ist.