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MessEG · Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen

MessEG Art. 5Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und Produkte

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

Wenn in den nachfolgenden Abschnitten Regelungen für Messgeräte oder Produkte getroffen werden, sind diese in gleicher Weise anzuwenden auf 1.

Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten,

2.

Teilgeräte.