MilchQuotV · Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung
MilchQuotV Art. 15Übertragungsbereiche
Unterabschnitt 2 Übertragungsstellenverfahren für Anlieferungsquoten
(1) Das Übertragungsstellenverfahren wird für jeden der in Absatz 2 genannten Übertragungsbereiche getrennt durchgeführt.
(2) Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bilden den Übertragungsbereich Ost; die übrigen Länder bilden den Übertragungsbereich West.