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MISSAufstV · Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

MISSAufstV Art. 11Abschlusszeugnis

Abschnitt 2 Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

Van krachtOfficiële tekst

(1) Wer das Studium erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis.

(2) Im Abschlusszeugnis sind anzugeben 1.

die Feststellung, dass die Masterprüfung bestanden worden ist,

2.

die in den Modulen erzielten Noten,

3.

das Thema der Masterarbeit sowie

4.

die Gesamtnote.