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1. WOMitbestG · Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

1. WOMitbestG Art. 21Abstimmungsniederschrift

Abschnitt 2 Abstimmung über die Art der Wahl

Van krachtOfficiële tekst

Nachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: 1.

die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2.

die Zahl der gültigen Stimmen;

3.

die Zahl der ungültigen Stimmen;

4.

die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;

5.

die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;

6.

das Abstimmungsergebnis;

7.

besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.