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3. WOMitbestG · Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

3. WOMitbestG Art. 38Anzuwendende Vorschriften

Abschnitt 4 Anzuwendende Vorschriften

Van krachtOfficiële tekst

(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so richtet sich das weitere Wahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 2.

(2) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen, so richtet sich das weitere Wahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 3.