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3. WOMitbestG · Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

3. WOMitbestG Art. 90Prüfung des Antrags auf Abberufung

Kapitel 1 Gemeinsame Vorschriften

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Hauptwahlvorstand prüft unverzüglich nach Übersendung der Listen der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Gültigkeit des Antrags auf Abberufung.

(2) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, der oder dem an erster Stelle Unterzeichnenden und den Betriebswahlvorständen schriftlich mit. Jeder Betriebswahlvorstand macht die Mitteilung für die Dauer von zwei Wochen bekannt.