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MittelweserG · Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser

MittelweserG Art. 10

I. Enteignung mit Landentschädigungsplan

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Den Beteiligten bleibt der nach § 30 des preußischen Enteignungsgesetzes vorgesehene Rechtsweg offen. Im Rechtsweg kann, und zwar unter Berücksichtigung der etwa gewährten Landentschädigung, nur über eine Entschädigung in Geld entschieden werden. Bei der Bemessung der Geldentschädigung sind die Gerichte in der Bewertung der Landentschädigung frei.