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MittelweserG · Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser

MittelweserG Art. 5

I. Enteignung mit Landentschädigungsplan

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(1) Das Reich legt als Träger des Unternehmens der Enteignungsbehörde einen Landentschädigungsplan vor, der die zur Entschädigung in Land bestimmten Grundstücke sowie Vorschläge für ihre Zuteilung und Herrichtung für den landwirtschaftlichen Betrieb enthält.

(2) Den Landentschädigungsplan stellt der Preußische Kulturamtsvorsteher nach Anhörung der Beteiligten und des Landesbauernführers auf.