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MKSeuchV 2005 · Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

MKSeuchV 2005 Art. 2Impfungen und Heilversuche

Abschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln

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(1) Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 16 verboten. Heilversuche sind verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abweichend von Absatz 1 Satz 1 Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.