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MntZollDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

MntZollDVDV Art. 30Zeugnis über die fachtheoretische Ausbildung

Abschnitt 3 Ausbildungsordnung

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(1) Nach Beendigung des Abschlusslehrgangs ermittelt die Generalzolldirektion die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung. Bei der Ermittlung werden alle Leistungstests gleich gewichtet.

(2) Zum Abschluss des Abschlusslehrgangs stellt die Generalzolldirektion jeder und jedem Auszubildenden ein Zeugnis aus. In dem Zeugnis werden aufgeführt: 1.

die Rangpunkte und Noten der Leistungstests während der fachtheoretischen Ausbildung und

2.

die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung.