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MntZollDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

MntZollDVDV Art. 33Prüfungsamt

Abschnitt 4 Prüfungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Das bei der Generalzolldirektion eingerichtete Prüfungsamt ist insbesondere zuständig für 1.

die Gestaltung, Organisation und Durchführung der Prüfungen,

2.

die Erstellung, Prüfung und Auswahl der Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen,

3.

die Entwicklung der Bewertungsmaßstäbe und dafür, dass in allen Prüfungen die gleichen Bewertungsmaßstäbe angelegt werden,

4.

die Einrichtung der Prüfungskommissionen sowie

5.

die Führung und Aufbewahrung der Prüfungsakten.

(2) Das Prüfungsamt ist Widerspruchsbehörde für alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten.