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MStDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes

MStDVDV Art. 12Laufbahnbefähigung, Berufsbezeichnung

Abschnitt 3 Ausbildung und Laufbahnprüfung

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(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erlangt die Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes.

(2) Mit erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes ist die Absolventin oder der Absolvent berechtigt, die Berufsbezeichnung „Finanzwirtin“ oder „Finanzwirt“ zu führen.