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MuSchG · Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium

MuSchG Art. 25Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots

Abschnitt 4 Leistungen

Van krachtOfficiële tekst

Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.