MVSchPAnO · Schiffahrtspolizeiliche Anordnung über die Ergänzung von Schiffahrtszeichen auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern MVSchPAnO Art. 2 Van krachtOfficiële tekst Diese schiffahrtspolizeiliche Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. ← Vorige · Art. 1 Inhoud