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Neckar/MainG · Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum und über die Beitragsleistung bei der Kanalisierung des Neckars von Mannheim bis Plochingen und des Mains von Aschaffenburg bis Bamberg sowie zum Ausbau der Donau von Passau bis Kelheim

Neckar/MainG Art. 4

Van krachtOfficiële tekst

(1) Bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung darf die Möglichkeit eines Spekulationsgewinns oder eine Wertsteigerung, die durch die Aussicht auf das Kanalunternehmen begründet wird, nicht berücksichtigt werden.

(2) Im übrigen gelten bis zum Erlaß eines besonderen Bundesgesetzes für die Durchführung der Enteignung die Vorschriften des landesrechtlichen Enteignungsgesetzes.