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OrgBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

OrgBAusbV Art. 10Inhalt

Unterabschnitt 1 Allgemeines

Van krachtOfficiële tekst

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.