Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

OrgBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

OrgBAusbV Art. 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

Unterabschnitt 2 Fachrichtung Orgelbau

Van krachtOfficiële tekst

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.