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OStrV · Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung

OStrV Art. 9Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

Abschnitt 4 Unterweisung der Beschäftigten bei Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

Van krachtOfficiële tekst

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei künstlicher optischer Strahlung durch den Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung beraten. § 21 Absatz 5 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.