ParlStG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
ParlStG Art. 2
Die Parlamentarischen Staatssekretäre werden vom Bundespräsidenten ernannt. Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Ernennung im Einvernehmen mit dem Bundesminister vor, für den der Parlamentarische Staatssekretär tätig werden soll.