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PatAnwAPrV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

PatAnwAPrV Art. 30Beendigung der Ausbildung

Unterabschnitt 3 Zweiter und dritter Ausbildungsabschnitt

Van krachtOfficiële tekst

(1) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Ausbildungsziel in allen drei Ausbildungsabschnitten erreicht, erklärt das Deutsche Patent- und Markenamt die Ausbildung für erfolgreich beendet.

(2) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Ausbildungsziel beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht endgültig nicht erreicht, erklärt das Deutsche Patent- und Markenamt die Ausbildung für erfolglos beendet. Eine erneute Zulassung zur Ausbildung ist ausgeschlossen.