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PatAnwAPrV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

PatAnwAPrV Art. 38Rücknahme der Zulassung und Rücktritt

Teil 2 Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung

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(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die Zulassung zur Prüfung zurücknehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Zulassung zur Prüfung entgegengestanden haben.

(2) Prüflinge können bis zur Ladung zur schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt zu erklären.