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PAO · Patentanwaltsordnung

PAO Art. 143Bestellung einer Vertretung

Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

Van krachtOfficiële tekst

(1) Für ein Mitglied der Patentanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Patentanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Vor der Bestellung ist das Mitglied zu hören. Es kann eine Vertretung vorschlagen.

(2) § 46 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 47 sind entsprechend anzuwenden.