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PAO · Patentanwaltsordnung

PAO Art. 72Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands

Erster Unterabschnitt Vorstand

Van krachtOfficiële tekst

Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.