PflanzTechnAusbStEignV · Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin PflanzTechnAusbStEignV Art. 3Inkrafttreten Van krachtOfficiële tekst Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ← Vorige · Art. 2 Inhoud