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PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe

PflBG Art. 1Führen der Berufsbezeichnung

Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Van krachtOfficiële tekst

Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ mit dem akademischen Grad.