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PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe

PflBG Art. 23Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

Abschnitt 2 Ausbildungsverhältnis

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Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.