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PrKG · Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden

PrKG Art. 7Verträge zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte

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Zulässig sind Preisklauseln bei Verträgen, die der Deckung des Bedarfs der Streitkräfte dienen, wenn der geschuldete Betrag durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt, einem Statistischen Landesamt oder dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften ermittelten Preisindex bestimmt wird.