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PTStiftG · Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation

PTStiftG Art. 9Kurator

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der hauptamtliche Kurator und sein ständiger Vertreter werden vom Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Kuratoriums ernannt.

(2) Der Kurator und sein ständiger Vertreter können nicht Mitglieder des Kuratoriums oder deren Stellvertreter sein.

(3) Gegenüber dem Kurator wird die Stiftung durch den Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.