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RÜG · Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung

RÜG Art. 4Altersrente

Art 2

Van krachtOfficiële tekst

(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1.

die Regelaltersgrenze erreicht und

2.

die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben. Die Regelaltersgrenze liegt für Frauen bei Vollendung des 60., für Männer bei Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie 1.

die Altersgrenze für die Altersrente erreicht und

2.

rentenrechtliche Zeiten zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)

haben.