3. RAG · Drittes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1960 3. RAG Art. 4 Van krachtOfficiële tekst Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen. ← Vorige · Art. 3 Inhoud Art. 5 · Volgende →