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RDG · Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

RDG Art. 5Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

Van krachtOfficiële tekst

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden: 1.

Testamentsvollstreckung,

2.

Haus- und Wohnungsverwaltung,

3.

Fördermittelberatung.