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RebPflV 1986 · Rebenpflanzgutverordnung

RebPflV 1986 Art. 21Abgabe in kleinen Mengen

Abschnitt 3 Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung

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Zertifiziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut darf aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Bündeln bis zu der niedrigsten in Anlage 3 Nr. 1 Spalte 2 jeweils festgesetzten Stückzahl ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden: 1.

die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1),

2.

die Kategorie,

3.

die Sortenbezeichnung,

4.

die Bezeichnung des Klones,

5.

die Anerkennungsnummer oder die Betriebsnummer des Erzeugers.