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RechPensV · Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

RechPensV Art. 14Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle

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Für die Höhe der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle gemäß § 341g Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind die gegenüber dem Begünstigten bestehenden Verpflichtungen maßgebend; dazu gehören auch die Rückstellungen für noch nicht abgewickelte beendete Pensionsfondsverträge und Versorgungsverhältnisse.