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RechPensV · Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

RechPensV Art. 26Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung

Abschnitt 4 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung umfassen die Zuführungen zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.

(2) Die Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung umfassen: 1.

die Zuführung zur Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung,

2.

die Verluste aus der Abwicklung der aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr übernommenen Rückstellungen; entsprechende Gewinne vermindern die Aufwendungen.

Von den in Absatz 1 und in Satz 1 bezeichneten Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.

(3) Erreichen die erfolgsabhängigen und die erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen einen größeren Umfang, so sind sie im Anhang getrennt anzugeben.