Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

RechVersV · Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

RechVersV Art. 46Aufwendungen für Kapitalanlagen

Abschnitt 4 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Für den Ausweis der Aufwendungen für Kapitalanlagen ist § 45 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen sind die dem Funktionsbereich "Verwaltung von Kapitalanlagen" zugeordneten Personal- und Sachaufwendungen auszuweisen.

(3) Die Zinsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen für die Kapitalanlagen umfassen insbesondere: 1.

die Aufwendungen für die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, wie Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallrisiken, Abgaben und Versicherungsbeiträge;

2.

Depotgebühren;

3.

Vergütungen an den Treuhänder für den Deckungsstock;

4.

Verluste aus Beteiligungen an rechtsfähigen Personengesellschaften;

5.

Schuldzinsen für Hypotheken auf den eigenen Grundbesitz.