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RechVersV · Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

RechVersV Art. 6Immaterielle Vermögensgegenstände

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Van krachtOfficiële tekst

(1) Im Posten „Immaterielle Vermögensgegenstände“ sind jeweils gesondert auszuweisen: 1.

Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;

2.

entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;

3.

Geschäfts- oder Firmenwert;

4.

geleistete Anzahlungen.

(2) In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten der immateriellen Vermögensgegenstände darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, die Zuschreibungen und Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahrs jeweils gesondert aufzuführen.