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RennwLottDV · Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

RennwLottDV Art. 41Anzeigepflichten

V. Online-Pokersteuer

Van krachtOfficiële tekst

(1) Wer Online-Poker im Sinne des § 46 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen: 1.

Name,

2.

Gewerbe,

3.

Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz,

4.

Zeitpunkt der Aufnahme des Spielbetriebs und

5.

Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Poker.

(2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 52 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes bestellt worden, ist auch dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen.