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RHBG · Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten

RHBG Art. 5

Van krachtOfficiële tekst

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung: 1.

soweit es sich um das Verhalten solcher Beamten handelt, die, abgesehen von der Entschädigung für Dienstaufwand, auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind;

2.

soweit es sich um das Verhalten eines mit Angelegenheiten des auswärtigen Dienstes befaßten Beamten handelt und dieses Verhalten nach einer amtlichen Erklärung des Reichskanzlers politischen oder internationalen Rücksichten entsprochen hat.