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RheinSchPersV · Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

RheinSchPersV Art. 5Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger

Abschnitt 1 Anforderungen für den Erwerb und den Nachweis der Befähigungen

Van krachtOfficiële tekst

Die Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger müssen nach den Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens durchgeführt werden.