RheinSchPersV Art. 16Aufsicht
Kapitel 16 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
Solange sich Fahrgäste an Bord befinden, muss nachts stündlich ein Kontrollgang durchgeführt werden. Die Durchführung muss auf geeignete Weise nachweisbar sein.
Kapitel 16 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
Solange sich Fahrgäste an Bord befinden, muss nachts stündlich ein Kontrollgang durchgeführt werden. Die Durchführung muss auf geeignete Weise nachweisbar sein.