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RSG · Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds

RSG Art. 9Beirat

Abschnitt 3 Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds

Van krachtOfficiële tekst

Der Reisesicherungsfonds muss einen Beirat haben, der die Geschäftsführung unterstützt und berät. In dem Beirat müssen mindestens die folgenden Interessen angemessen repräsentiert sein: 1.

die Interessen des Bundes und der Länder,

2.

die Interessen der Reisewirtschaft einschließlich der kleinen und mittleren Reiseanbieter sowie

3.

die Interessen der Verbraucher.