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RSiedlG · Reichssiedlungsgesetz

RSiedlG Art. 23

- Beschaffung von Pachtland für landwirtschaftliche Arbeiter

Van krachtOfficiële tekst

Die Pachtverträge, die auf Grund dieses Gesetzes zwischen Arbeitgebern und den in ihren landwirtschaftlichen Betrieben ständig oder zeitweilig beschäftigten Arbeitern über ein Pachtverhältnis oder sonstige Nutzung von Land und dazu gehörenden Wirtschafts- und Wohngebäuden abgeschlossen werden, sind schriftlich und gesondert von Lohn- und Arbeitsverträgen zu verlautbaren.