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SaatV · Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

SaatV Art. 38Schließung bei Standardsaatgut

Abschnitt 6 Kennzeichnung, Verschließung, Schließung und Verpackung

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(1) Packungen oder Behältnisse von Standardsaatgut sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. § 34 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.